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AbR 1992/93 Nr. 1

Obwalden · 2015-11-26 · Deutsch OW
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AbR 1992/93 Nr. 1, S. 31: Art. 24 Abs. 3 GOG Aufsicht über die Rechtsanwälte. Verjährung von Disziplinarvergehen. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist von einer zehnjährigen Frist auszugeben (E. 2). Voraussetzungen, unter

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 a) Gemäss Art. 24 GOG übt das Obergericht die Aufsicht über die Rechtsanwälte aus (Abs. 1). Es ahndet Verstösse gegen die Berufs- und Standespflichten der Rechtsanwälte durch Verweis, Ordnungsbussen und in schweren Fällen oder bei Rückfall durch zeitweiligen oder dauernden Entzug des Patentes oder der Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Obwalden (Abs. 3). Vorerst stellt sich die Frage der Verjährung.

b) Weder das Gesetz über die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes (LB V, 8 ff.) noch die einschlägigen Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes sehen die Verjährung von Disziplinarvergehen vor. Aufgrund der Besonderheit des Disziplinarrechtes lehnt die Praxis die analoge Anwendung strafrechtlicher Verjährungsfristen ab (BGE 97 I 385 f., 73 I 291). Indessen beruft sich X auf die analoge Anwendung der ein- bzw. fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 35 Abs. 4 Beurkundungsgesetz, weil in Fällen, da keine Bestimmung die Verjährung regle, nach der Verwaltungspraxis diese in Anlehnung an die Ordnung festzusetzen sei, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt habe. In bezug auf Forderungen des Gemeinwesens wird das Institut der Verjährung im öffentlichen Recht aufgrund eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch dann anerkannt, wenn eine ausdrückliche Bestimmung darüber fehlt (BGE 112 Ia 262 ff. E. 5). Auch öffentlichrechtliche Ansprüche ohne vermögensrechtlichen Einschlag können grundsätzlich verjähren (Hinweise auf die Praxis bei Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband 1990, Nr. 34 B Ib). Ob dies bei Fehlen der gesetzlichen Regelung auch für Disziplinarvergehen gilt, ist indessen fraglich, kann aber offenbleiben. Denn auch bei Annahme einer grundsätzlichen Verjährbarkeit von Disziplinarvergehen drängte sich die analoge Anwendung der ein- bzw. fünfjährigen Verjährungsfrist bei Disziplinarvergehen gemäss Beurkundungsgesetz keineswegs auf.

c) Es trifft zwar zu, dass die Verwaltungspraxis die Verjährungsfrist für öffentlichrechtliche Ansprüche bei Fehlen ausdrücklicher Bestimmungen in erster Linie in Anlehnung an diejenige Ordnung festlegt, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat. Nun gilt es aber zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Beurkundungsgesetzes extrem kurze Verjährungsfristen aufgestellt hat, sehen diese doch nicht einmal vor, dass die Verjährung beispielsweise ruht, solange wegen des nämlichen Tatbestandes ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, wie dies beispielsweise im Disziplinarrecht der Bundesbeamten vorgesehen ist (BGE 105 Ib 70). Vielmehr drängt sich bei dieser Sachlage, sofern überhaupt von einer grundsätzlichen Verjährbarkeit von Disziplinarvergehen auszugehen wäre, die zehnjährige Frist auf (BGE 112 Ia 260 ff.). Auf jeden Fall ist eine Verjährung zu verneinen.

E. 3 a) Disziplinarisch relevant sind Verstösse gegen die Berufs- und Standespflichten (Art. 24 Abs. 3 GOG). X beging die ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlungen nicht bei Ausübung des Anwaltsberufes, sondern als Privatperson. Die Standesregeln regeln in erster Linie die Pflichten des Anwaltes gegenüber seinen Klienten und gegenüber Kollegen, sehen aber auch allgemeine Pflichten vor, so u.a., dass sich der Anwalt jeder Tätigkeit zu enthalten hat, die der Würde seines Standes widerspricht (vgl. Statuten und Richtlinien des Schweiz. Anwaltsverbandes vom Februar 1979). Auch wenn sich die in den Richtlinien niedergelegten Pflichten in erster Linie auf die praktische Berufstätigkeit des Anwalts beziehen, kann dies die Aufsichtsbehörde nicht daran hindern, darüber hinaus Anwälte weitergehend und unter Umständen auch hinsichtlich ihres Privatlebens zu verpflichten. So ist zu verlangen, dass Anwälte über einen guten Leumund verfügen. Das Gesetz über die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes macht unter anderem den guten Leumund zur Patentierungsvoraussetzung (Art. 1 Abs. 1). Wer seinen guten Ruf und die Vertrauenswürdigkeit, sei es durch seine Tätigkeit als Anwalt, sei es als Privatperson in Frage stellt, verstösst grundsätzlich gegen die Berufspflichten und setzt sich damit disziplinarischen Massnahmen aus (W. Dubach, Das Disziplinarrecht der freien Berufe, ZSR 1951, 54a; F. Wolffer, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, 179 f.; Standesrechtlicher Lehrgang, herausgegeben vom bemischen Anwaltsverband 1986, 46 f.). Voraussetzung ist allerdings, dass durch ein bestimmtes Verhalten nicht nur die Vertrauenswürdigkeit als Privatperson, sondern auch in beruflicher Hinsicht in Frage gestellt wird.

b) Betrifft das disziplinarisch relevante Verhalten allerdings das Privatleben, wird sich die Disziplinarbehörde grosse Zurückhaltung auferlegen müssen, da es keinesfalls zu behördlichen Einmischungen in das Privatleben der Anwälte kommen darf. Die Disziplinarbehörde schreitet daher nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten ein. Als Beispiele aus der Praxis zitiert Dubach (a.a.O., 181 f.) den Patententzug wegen wiederholter Zechprellerei und Falscheintragungen, aber auch wegen Sittlichkeitsvergehen. In BGE 100 Ia 357 ff. hatte das Bundesgericht zwar den dauernden Patententzug wegen einer geringfügigen Urkundenfälschung als unverhältnismässig taxiert, indessen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Anordnung verhältnismässiger Massnahmen nicht kritisiert.

E. 4 Dass X im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Verfehlungen nicht als Anwalt praktizierte, ist hinsichtlich der Anwendbarkeit des Disziplinarrechts irrelevant. Entscheidend ist, dass er im fraglichen Zeitpunkt die Berufsbewilligung besass. Damit unterstand er dem Disziplinarrecht. Wie denn auch die jetzige Tätigkeit von X als Anwalt zeigt, muss auch bei einem - vorübergehend - nicht praktizierenden Anwalt, solange er auf die Bewilligung nicht verzichtet, jederzeit mit der Aufnahme der Tätigkeit, bei der er sich des ihm entgegengebrachten Vertrauens würdig zu erweisen hat, gerechnet werden.

a) Bei der Falschbeurkundung und bei der Zuwiderhandlung gegen das BewG handelte es sich um schwerwiegende Verstösse. Lässt sich ein Rechtsanwalt beim Abschluss eines Rechtsgeschäftes zu strafbaren Handlungen hinreissen, kann dies durchaus geeignet sein, auch seine berufliche Vertrauenswürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Deshalb betrachtet das Obergericht die X vorgeworfenen strafbaren Verfehlungen als disziplinarisch relevant, auch wenn er diese als Privatperson begangen hat.

b) Als Sanktion fällt der Patententzug als unverhältnismässige Massnahme von vornherein ausser Betracht (vgl. auch BGE 100 Ia 357 f.). Andere Massnahmen sind die Rüge. die Busse oder der vorübergehende Patententzug. Ziel dieser Massnahmen ist die spezialpräventive Wirkung, mit der erreicht werden soll, dass der Patentinhaber inskünftig von einem Verhalten abgehalten wird, durch welches seine berufliche Vertrauenswürdigkeit in Zweifel gezogen wird. Im vorliegenden Fall gilt es zu beachten, dass bereits das Obergericht als Strafgericht mit der Anordnung des bedingten Strafvollzugs eine Warnstrafe ausgesprochen hat, die für X mit schwerwiegenden (indirekten) Folgen verbunden war. Obwohl Disziplinarstrafen keine echten Strafen sind und infolgedessen der Grundsatz "ne bis in idem" auf sie nicht zur Anwendung gelangt, kann der spezialpräventiven Wirkung des gefällten Strafurteils im vorliegenden Verfahren durchaus Rechnung getragen werden. Aufgrund des Gesagten rechtfertigt es sich, X lediglich eine Rüge zu erteilen. de| fr | it Schlagworte verjährung disziplinarrecht rechtsanwalt tätigkeit gesetz privatperson öffentliches recht frage schweiz ausdrücklich verhalten wirkung aufsichtsbehörde entscheid zweifel Mehr Deskriptoren anzeigen Leitentscheide BGE 73-I-289 S.291 97-I-372 S.385 112-IA-260 S.262 105-IB-69 S.70 100-IA-357 112-IA-260 AbR 1992/93 Nr. 1

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AbR 1992/93 Nr. 1, S. 31: Art. 24 Abs. 3 GOG Aufsicht über die Rechtsanwälte. Verjährung von Disziplinarvergehen. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist von einer zehnjährigen Frist auszugeben (E. 2). Voraussetzungen, unter welchen auch Umstände des Privatlebens disziplinarisch relevant sein können (E. 3). Disziplinarisches Einschreiten ist gegenüber einem Bewilligungsinhaber auch möglich, wenn er nicht praktiziert (E. 4). Berücksichtigung einer vorausgegangenen (bürgerlichen) Bestrafung bei der Ausfällung einer disziplinarischen Bestrafung (E. 4). Entscheid des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte vom 22. Mai 1992 Aus den Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 24 GOG übt das Obergericht die Aufsicht über die Rechtsanwälte aus (Abs. 1). Es ahndet Verstösse gegen die Berufs- und Standespflichten der Rechtsanwälte durch Verweis, Ordnungsbussen und in schweren Fällen oder bei Rückfall durch zeitweiligen oder dauernden Entzug des Patentes oder der Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Obwalden (Abs. 3). Vorerst stellt sich die Frage der Verjährung.

b) Weder das Gesetz über die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes (LB V, 8 ff.) noch die einschlägigen Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes sehen die Verjährung von Disziplinarvergehen vor. Aufgrund der Besonderheit des Disziplinarrechtes lehnt die Praxis die analoge Anwendung strafrechtlicher Verjährungsfristen ab (BGE 97 I 385 f., 73 I 291). Indessen beruft sich X auf die analoge Anwendung der ein- bzw. fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 35 Abs. 4 Beurkundungsgesetz, weil in Fällen, da keine Bestimmung die Verjährung regle, nach der Verwaltungspraxis diese in Anlehnung an die Ordnung festzusetzen sei, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt habe. In bezug auf Forderungen des Gemeinwesens wird das Institut der Verjährung im öffentlichen Recht aufgrund eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch dann anerkannt, wenn eine ausdrückliche Bestimmung darüber fehlt (BGE 112 Ia 262 ff. E. 5). Auch öffentlichrechtliche Ansprüche ohne vermögensrechtlichen Einschlag können grundsätzlich verjähren (Hinweise auf die Praxis bei Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband 1990, Nr. 34 B Ib). Ob dies bei Fehlen der gesetzlichen Regelung auch für Disziplinarvergehen gilt, ist indessen fraglich, kann aber offenbleiben. Denn auch bei Annahme einer grundsätzlichen Verjährbarkeit von Disziplinarvergehen drängte sich die analoge Anwendung der ein- bzw. fünfjährigen Verjährungsfrist bei Disziplinarvergehen gemäss Beurkundungsgesetz keineswegs auf.

c) Es trifft zwar zu, dass die Verwaltungspraxis die Verjährungsfrist für öffentlichrechtliche Ansprüche bei Fehlen ausdrücklicher Bestimmungen in erster Linie in Anlehnung an diejenige Ordnung festlegt, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat. Nun gilt es aber zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Beurkundungsgesetzes extrem kurze Verjährungsfristen aufgestellt hat, sehen diese doch nicht einmal vor, dass die Verjährung beispielsweise ruht, solange wegen des nämlichen Tatbestandes ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, wie dies beispielsweise im Disziplinarrecht der Bundesbeamten vorgesehen ist (BGE 105 Ib 70). Vielmehr drängt sich bei dieser Sachlage, sofern überhaupt von einer grundsätzlichen Verjährbarkeit von Disziplinarvergehen auszugehen wäre, die zehnjährige Frist auf (BGE 112 Ia 260 ff.). Auf jeden Fall ist eine Verjährung zu verneinen.

3. a) Disziplinarisch relevant sind Verstösse gegen die Berufs- und Standespflichten (Art. 24 Abs. 3 GOG). X beging die ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlungen nicht bei Ausübung des Anwaltsberufes, sondern als Privatperson. Die Standesregeln regeln in erster Linie die Pflichten des Anwaltes gegenüber seinen Klienten und gegenüber Kollegen, sehen aber auch allgemeine Pflichten vor, so u.a., dass sich der Anwalt jeder Tätigkeit zu enthalten hat, die der Würde seines Standes widerspricht (vgl. Statuten und Richtlinien des Schweiz. Anwaltsverbandes vom Februar 1979). Auch wenn sich die in den Richtlinien niedergelegten Pflichten in erster Linie auf die praktische Berufstätigkeit des Anwalts beziehen, kann dies die Aufsichtsbehörde nicht daran hindern, darüber hinaus Anwälte weitergehend und unter Umständen auch hinsichtlich ihres Privatlebens zu verpflichten. So ist zu verlangen, dass Anwälte über einen guten Leumund verfügen. Das Gesetz über die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes macht unter anderem den guten Leumund zur Patentierungsvoraussetzung (Art. 1 Abs. 1). Wer seinen guten Ruf und die Vertrauenswürdigkeit, sei es durch seine Tätigkeit als Anwalt, sei es als Privatperson in Frage stellt, verstösst grundsätzlich gegen die Berufspflichten und setzt sich damit disziplinarischen Massnahmen aus (W. Dubach, Das Disziplinarrecht der freien Berufe, ZSR 1951, 54a; F. Wolffer, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, 179 f.; Standesrechtlicher Lehrgang, herausgegeben vom bemischen Anwaltsverband 1986, 46 f.). Voraussetzung ist allerdings, dass durch ein bestimmtes Verhalten nicht nur die Vertrauenswürdigkeit als Privatperson, sondern auch in beruflicher Hinsicht in Frage gestellt wird.

b) Betrifft das disziplinarisch relevante Verhalten allerdings das Privatleben, wird sich die Disziplinarbehörde grosse Zurückhaltung auferlegen müssen, da es keinesfalls zu behördlichen Einmischungen in das Privatleben der Anwälte kommen darf. Die Disziplinarbehörde schreitet daher nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten ein. Als Beispiele aus der Praxis zitiert Dubach (a.a.O., 181 f.) den Patententzug wegen wiederholter Zechprellerei und Falscheintragungen, aber auch wegen Sittlichkeitsvergehen. In BGE 100 Ia 357 ff. hatte das Bundesgericht zwar den dauernden Patententzug wegen einer geringfügigen Urkundenfälschung als unverhältnismässig taxiert, indessen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Anordnung verhältnismässiger Massnahmen nicht kritisiert.

4. Dass X im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Verfehlungen nicht als Anwalt praktizierte, ist hinsichtlich der Anwendbarkeit des Disziplinarrechts irrelevant. Entscheidend ist, dass er im fraglichen Zeitpunkt die Berufsbewilligung besass. Damit unterstand er dem Disziplinarrecht. Wie denn auch die jetzige Tätigkeit von X als Anwalt zeigt, muss auch bei einem - vorübergehend - nicht praktizierenden Anwalt, solange er auf die Bewilligung nicht verzichtet, jederzeit mit der Aufnahme der Tätigkeit, bei der er sich des ihm entgegengebrachten Vertrauens würdig zu erweisen hat, gerechnet werden.

a) Bei der Falschbeurkundung und bei der Zuwiderhandlung gegen das BewG handelte es sich um schwerwiegende Verstösse. Lässt sich ein Rechtsanwalt beim Abschluss eines Rechtsgeschäftes zu strafbaren Handlungen hinreissen, kann dies durchaus geeignet sein, auch seine berufliche Vertrauenswürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Deshalb betrachtet das Obergericht die X vorgeworfenen strafbaren Verfehlungen als disziplinarisch relevant, auch wenn er diese als Privatperson begangen hat.

b) Als Sanktion fällt der Patententzug als unverhältnismässige Massnahme von vornherein ausser Betracht (vgl. auch BGE 100 Ia 357 f.). Andere Massnahmen sind die Rüge. die Busse oder der vorübergehende Patententzug. Ziel dieser Massnahmen ist die spezialpräventive Wirkung, mit der erreicht werden soll, dass der Patentinhaber inskünftig von einem Verhalten abgehalten wird, durch welches seine berufliche Vertrauenswürdigkeit in Zweifel gezogen wird. Im vorliegenden Fall gilt es zu beachten, dass bereits das Obergericht als Strafgericht mit der Anordnung des bedingten Strafvollzugs eine Warnstrafe ausgesprochen hat, die für X mit schwerwiegenden (indirekten) Folgen verbunden war. Obwohl Disziplinarstrafen keine echten Strafen sind und infolgedessen der Grundsatz "ne bis in idem" auf sie nicht zur Anwendung gelangt, kann der spezialpräventiven Wirkung des gefällten Strafurteils im vorliegenden Verfahren durchaus Rechnung getragen werden. Aufgrund des Gesagten rechtfertigt es sich, X lediglich eine Rüge zu erteilen. de| fr | it Schlagworte verjährung disziplinarrecht rechtsanwalt tätigkeit gesetz privatperson öffentliches recht frage schweiz ausdrücklich verhalten wirkung aufsichtsbehörde entscheid zweifel Mehr Deskriptoren anzeigen Leitentscheide BGE 73-I-289 S.291 97-I-372 S.385 112-IA-260 S.262 105-IB-69 S.70 100-IA-357 112-IA-260 AbR 1992/93 Nr. 1